Wenn Du Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter zum Essen einlädst, darfst Du die Bewirtungskosten steuerlich geltend machen – aber nur anteilig. Die berühmte 70-Prozent-Regel sorgt regelmäßig für Verwirrung: Was genau darf abgesetzt werden, wie rechnest Du richtig und welche Nachweise braucht das Finanzamt? In diesem Artikel erfährst Du, wie Du die Bewirtungskosten 70 Prozent Regel korrekt anwendest und dabei keine baren Euros liegen lässt.
Was besagt die 70-Prozent-Regel bei Bewirtungskosten?
Die Grundregel ist simpel: Von den Kosten für geschäftliche Bewirtungen kannst Du 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzen. Die restlichen 30 Prozent gelten als nicht abzugsfähig, da das Finanzamt hier eine private Mitveranlassung unterstellt – schließlich isst und trinkst auch Du selbst beim Geschäftsessen.
Wichtig: Die 70-Prozent-Regel gilt nur für die angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Das bedeutet, dass Du erstens einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg vorlegen musst und zweitens die Höhe der Kosten im Verhältnis zum Anlass stehen sollte. Ein 500-Euro-Menü für ein kurzes Kennenlerngespräch wird das Finanzamt kritisch sehen, ein 80-Euro-Geschäftsessen bei Vertragsabschluss hingegen nicht.
- 70 Prozent der Bewirtungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
- 30 Prozent gelten als nicht abzugsfähige private Mitveranlassung
- Die Kosten müssen angemessen, geschäftlich veranlasst und nachgewiesen sein
- Gilt für Bewirtung externer Geschäftspartner und Kunden
- Für interne Bewirtungen (nur eigene Mitarbeiter) gelten teilweise andere Regeln
Tipp
Bei Bewirtungen im Betrieb (z.B. Catering für ein Meeting nur mit Deinen Angestellten) darfst Du 100 Prozent absetzen – hier greift die 70-Prozent-Regel nicht. Achte also genau darauf, wer bewirtet wird.
Bewirtungskosten 70 Prozent Regel korrekt berechnen – Rechenbeispiel
Schauen wir uns an, wie die Berechnung in der Praxis funktioniert. Du lädst einen potenziellen Kunden zum Geschäftsessen ein. Die Rechnung vom Restaurant beträgt 180 Euro brutto (inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer).
Schritt 1: Du zahlst die vollen 180 Euro und erhältst eine ordnungsgemäße Rechnung. Auf der Rückseite oder einem separaten Bewirtungsbeleg notierst Du Datum, bewirtete Personen, Anlass und Ort.
Schritt 2: Von den 180 Euro Gesamtkosten darfst Du 70 Prozent als Betriebsausgabe ansetzen: 180 Euro × 0,70 = 126 Euro. Die verbleibenden 54 Euro (30 Prozent) sind steuerlich nicht abzugsfähig und wirken sich nicht gewinnmindernd aus.
Schritt 3: Vorsteuerabzug. Die enthaltene Umsatzsteuer in den 180 Euro beträgt 28,74 Euro (180 / 1,19 × 0,19). Auch hier darfst Du nur 70 Prozent geltend machen: 28,74 Euro × 0,70 = 20,12 Euro Vorsteuer. Die restlichen 8,62 Euro Vorsteuer verfallen.
- Rechnungsbetrag: 180 Euro brutto
- Abzugsfähige Betriebsausgabe: 126 Euro (70 Prozent)
- Nicht abzugsfähig: 54 Euro (30 Prozent)
- Vorsteuerabzug: 20,12 Euro (70 Prozent von 28,74 Euro)
- Nicht abzugsfähige Vorsteuer: 8,62 Euro
Tipp
In Deiner Buchhaltung buchst Du die 180 Euro auf das Konto 'Bewirtungskosten' und korrigierst den Betriebsausgabenabzug sowie den Vorsteuerabzug entsprechend. Die meisten Buchhaltungsprogramme rechnen das automatisch, wenn Du das richtige Konto wählst.
Der ordnungsgemäße Bewirtungsbeleg – diese Angaben brauchst Du
Ohne korrekten Nachweis akzeptiert das Finanzamt keine Bewirtungskosten. Du brauchst zwei Dinge: die Rechnung vom Restaurant und einen ausgefüllten Bewirtungsbeleg (Eigenbeleg).
Die Restaurant-Rechnung muss alle üblichen Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Lokals, Steuernummer oder USt-ID, Datum, Einzelpositionen, Gesamtbetrag und ausgewiesene Umsatzsteuer. Kassenbons ohne Ausweis der Umsatzsteuer reichen ab 250 Euro nicht mehr aus – ab dieser Grenze brauchst Du eine ordentliche Rechnung.
Zusätzlich füllst Du einen Bewirtungsbeleg aus (oft auf der Rückseite der Rechnung oder als separates Formular). Dieser muss enthalten:
- Datum und Ort der Bewirtung
- Namen aller bewirteten Personen (Vor- und Nachname)
- Anlass der Bewirtung (z.B. 'Vertragsverhandlung Projekt X', 'Akquise Neukunde Y')
- Höhe der Aufwendungen (der Rechnungsbetrag)
- Deine Unterschrift als Gastgeber
Tipp
Formuliere den Anlass konkret, aber nicht romanhaft. 'Projektbesprechung' ist zu vage, 'Vertragsverhandlung Softwareprojekt mit Fa. Müller GmbH' ist perfekt. So zeigst Du dem Finanzamt den klaren geschäftlichen Bezug.
Typische Fehler bei der 70-Prozent-Regel und wie Du sie vermeidest
In der Praxis schleichen sich immer wieder dieselben Fehler ein, die bei einer Betriebsprüfung teuer werden können.
Fehler 1: Bewirtungsbeleg nicht oder unvollständig ausgefüllt. Wenn Du nur die Rechnung abheftest, ohne Anlass und bewirtete Personen zu dokumentieren, streicht das Finanzamt die kompletten Kosten. Achte darauf, den Beleg sofort nach dem Essen auszufüllen – später erinnerst Du Dich oft nicht mehr an alle Details.
Fehler 2: Unangemessen hohe Kosten. Ein 400-Euro-Abendessen für zwei Personen bei einem einfachen Vorgespräch ist kaum zu rechtfertigen. Als Faustregel gilt: 50 bis 100 Euro pro Person sind in den meisten Branchen angemessen, bei besonderen Anlässen (Vertragsabschluss, Jubiläum) auch mehr.
Fehler 3: Verwechslung mit internen Bewirtungen. Wenn Du nur Deine eigenen Mitarbeiter bewirtest (z.B. Pizza bei der Teambesprechung), greift die 70-Prozent-Regel nicht. Solche internen Bewirtungen sind zu 100 Prozent abzugsfähig, allerdings nur bis zu bestimmten Freigrenzen und unter bestimmten Voraussetzungen.
Fehler 4: Trinkgelder vergessen. Trinkgelder sind Teil der Bewirtungskosten und müssen ebenfalls auf dem Beleg vermerkt werden. Auch hier gilt: 70 Prozent sind abzugsfähig. Wenn Du 180 Euro Rechnung zahlst und 20 Euro Trinkgeld gibst, sind die Gesamtkosten 200 Euro – davon 140 Euro abzugsfähig.
- Bewirtungsbeleg immer vollständig und sofort ausfüllen
- Angemessenheit der Kosten im Blick behalten
- Externe vs. interne Bewirtung unterscheiden
- Trinkgelder dokumentieren und einbeziehen
- Rechnung und Beleg zusammen aufbewahren (10 Jahre Aufbewahrungspflicht)
Sonderfälle: Wann die 70-Prozent-Regel nicht greift
Es gibt Situationen, in denen andere Regelungen gelten oder die Bewirtungskosten gar nicht oder vollständig abzugsfähig sind.
Fall 1: Arbeitnehmer auf Dienstreise. Wenn Du als Arbeitnehmer auf Geschäftsreise bist und Geschäftspartner bewirtest, gelten für Dich als Angestellten die Werbungskostenregelungen. Dein Arbeitgeber kann Dir die Kosten steuerfrei erstatten und selbst die 70-Prozent-Regel anwenden.
Fall 2: Betriebsveranstaltungen. Eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest für Deine Mitarbeiter fällt nicht unter die Bewirtungskostenregelung, sondern unter die Regeln für Betriebsveranstaltungen. Hier gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung (bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr). Was darüber liegt, wird als geldwerter Vorteil versteuert.
Fall 3: Geschenke statt Bewirtung. Wenn Du einem Geschäftspartner eine Flasche Wein oder Pralinen schenkst, greift nicht die 70-Prozent-Regel, sondern die Geschenkeregelung: Geschenke bis 50 Euro pro Person und Jahr sind voll abzugsfähig (35 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer).
Tipp
Bei gemischten Anlässen (z.B. Geschäftsessen mit anschließender kleiner Aufmerksamkeit) trenne die Kosten klar: Bewirtung separat mit 70-Prozent-Regel abrechnen, Geschenk separat bis 50 Euro. So nutzt Du beide Möglichkeiten optimal.
Praxis-Checkliste: So wendest Du die Bewirtungskosten 70 Prozent Regel korrekt an
Damit bei Deiner nächsten geschäftlichen Bewirtung alles klappt, hier eine kompakte Checkliste für die Praxis:
- Vor dem Essen: Kläre, wer bewirtet wird (extern = 70 Prozent, intern = evtl. 100 Prozent) und ob der Anlass geschäftlich ist
- Während des Essens: Notiere Dir mental die Namen aller Gäste und den konkreten Gesprächsanlass
- Nach dem Essen: Fordere eine ordnungsgemäße Rechnung an (ab 250 Euro Pflicht), zahle inklusive Trinkgeld
- Direkt danach: Fülle den Bewirtungsbeleg auf der Rückseite oder separat aus – Namen, Anlass, Datum, Ort, Unterschrift
- In der Buchhaltung: Buche auf das Konto 'Bewirtungskosten' (SKR03: 6640, SKR04: 4650), Software rechnet meist automatisch 70 Prozent
- Archivierung: Bewahre Rechnung und Beleg zusammen 10 Jahre auf (digital oder Papier)
Ein zweites Rechenbeispiel zur Vertiefung: Du triffst Dich mit zwei Geschäftspartnern zum Mittagessen. Die Rechnung beträgt 95 Euro brutto, Du gibst 5 Euro Trinkgeld in bar. Gesamtkosten: 100 Euro. Abzugsfähig sind 70 Euro (70 Prozent), nicht abzugsfähig 30 Euro. Die enthaltene Vorsteuer (ca. 15,97 Euro bei 19 Prozent MwSt.) kannst Du zu 70 Prozent geltend machen, also 11,18 Euro. Du sparst bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent Einkommensteuer etwa 21 Euro (30 Prozent von 70 Euro) plus 11,18 Euro Umsatzsteuer – insgesamt rund 32 Euro effektive Steuerersparnis bei 100 Euro Ausgabe.
Tipp
Nutze eine Bewirtungskosten-App oder Vorlage, um unterwegs schnell alle Daten zu erfassen. Viele Banking-Apps bieten heute bereits digitale Belegerfassung mit OCR-Erkennung – so vergisst Du keine Details mehr.
Die 70-Prozent-Regel mag auf den ersten Blick kompliziert wirken, ist aber mit der richtigen Routine schnell zur Gewohnheit geworden. Wichtig ist vor allem die lückenlose Dokumentation und die Angemessenheit der Kosten. Wenn Du diese beiden Punkte beachtest, hast Du bei einer Betriebsprüfung nichts zu befürchten und holst steuerlich das Maximum aus Deinen Geschäftsessen heraus.
Wie viel Steuern sparst Du durch korrekte Bewirtungskosten? Starte jetzt den kostenlosen Steuer-Check auf steuerki.de und optimiere Deine Betriebsausgaben!
Kostenlosen Checkup startenDisclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Für Deine konkrete Situation wende Dich bitte an einen Steuerberater oder Deine zuständige Finanzbehörde. Stand der Informationen: 2026.