Betriebsausgabe

Bewirtungskosten absetzen als Selbstständiger

💡70 % der Kosten absetzbar

Kurzantwort

70 % der Bewirtungskosten bei Geschäftsessen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Voraussetzung: korrekter Bewirtungsbeleg mit Namen aller Teilnehmer, Anlass und maschinellem Kassenbon.

Im Detail

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgabe absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähig. Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten: Namen aller bewirteten Personen und des Gastgebers, Ort und Datum der Bewirtung, Anlass (beruflicher Grund), Gesamtbetrag mit Mehrwertsteuer, und den maschinell ausgedruckten Kassenbon. Eine handschriftliche Quittung reicht nicht aus. Trinkgelder sind ebenfalls zu 70 % absetzbar (Quittung des Kellners empfehlenswert). Tipp: Bewirtungsbelege direkt nach dem Essen ausfüllen und unterschreiben lassen.

Voraussetzungen

  • Maschineller Kassenbon (handschriftlich nicht ausreichend)
  • Namen aller Bewirteten
  • Beruflicher Anlass klar benannt
  • Keine Bewirtung reiner Privatpersonen ohne beruflichen Bezug

Rechenbeispiel

Kundenessen für 3 Personen, Rechnung 180 EUR brutto. Absetzbar: 70 % = 126 EUR. Bei 42 % Steuersatz: 53 EUR Ersparnis. Plus Vorsteuerabzug auf 70 % bei umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen.

Häufige Fragen

Muss ich bei Bewirtung nur für mich selbst auch einen Beleg ausfüllen?

Bei Selbstbewirtung (Essen alleine auf Dienstreise) gelten die normalen Verpflegungspauschalen, kein Bewirtungsbeleg nötig. Nur bei Bewirtung anderer Personen gilt die 70-%-Regelung.

Was passiert, wenn der Bewirtungsbeleg unvollständig ist?

Das Finanzamt kann die Kosten komplett ablehnen. Lücken im Beleg (fehlende Namen, kein Anlass) führen zur Nichtanerkennung. Ausfüllen sofort nach dem Essen — nicht später.

Alle Steuerhebel für deine Situation finden

SteuerKI analysiert deine Situation und zeigt dir alle legalen Sparmöglichkeiten — in 60 Sekunden.

Kostenloser Steuer-Checkup →